Nachträgliche Abrechnung auf Reparaturbasis
Auch nachträglich kann ein Unfall in Höhe der Reparaturkosten abgerechnet werden, wenn er zuvor auf Basis der Wiederbeschaffungskosten abgerechnet wurde | ![]() |
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem der Kläger zunächst auf Basis der fiktiven Wiederbeschaffungskosten abgerechnet hat. Später legte der Kläger dann Rechnungen vor und wollte den dann tatsächlich angefallenen höheren Reperaturschaden ersetzt bekommen. Der BGH hat dieses als zulässig erachtet. Juristisch geht es dabei um die Frage, ob der Kläger nach Ausübung seines Wahlrechts eine abweichende Wahl treffen konnte. Der BGH hält dieses für zulässig.
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