Abmahnfalle E-Mail
Auch in E-Mails müssen bestimmte Mindestangaben wie auf dem Briefpapier getätigt werden | ![]() |
Durch das
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006 hat sich eine abmahnträchtige Änderung bezüglich Geschäftsbriefen ergeben. Waren bislang Angaben bezüglich der Firma, Ort, Niederlassung, Registergericht und Nummer usw. nur bei Briefen in Papierform notwendig, so wurde diese Verpflichtung nunmehr auf alle Geschäftsbriefe in "gleichviel welcher Form" erweitert. Im Klartext: Auch bei E-Mails, SMS usw. müssen diese Pflichtangaben gemacht werden. Andernfalls drohen Abmahnungen und gegebenenfalls auch Ordnungsgelder.
Neben dem HGB wurden die Vorschriften auch im GmbHG und im AktienG entsprechend geändert.
Handeln Sie, bevor die erste Abmahnung ins Haus flattert.
Quelle:
Bundesgesetzblatt 2006, 2553 ff.
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