05.02.2012

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Impressum

Pflichtangaben bei Internetangeboten

Der Begriff Impressum ist aus dem Zeitschriftenwesen bekannt. Das (Link wird in neuem Fenster geöffnet)Teledienstegesetz (kurz TDG) sieht auch für Teledienstanbieter ((Link wird in neuem Fenster geöffnet)§ 6 TDG) eine solche Verpflichtung vor. Jeder Betreiber von Internetseiten muss sich darüber im klaren sein, ob er zu einem solchen Impressum verpflichtet ist und was in diesem zu stehen hat.

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten gemäß (Link wird in neuem Fenster geöffnet)§ 6 TDG stellt eine Ordnungswidrigkeit da, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro verfolgt werden kann. Unabhängig davon kann es gegebenenfalls zu kostenpflichtigen Abmahnung kommen.

Zu den Angaben gemäß (Link wird in neuem Fenster geöffnet)§ 6 TDG sind Teledienstanbieter für geschäftsmäßige Teledienste Verpflichtet. Was Teledienste sind und wer Teledienstanbieter ist regeln (Link wird in neuem Fenster geöffnet)§ 2 TDG und (Link wird in neuem Fenster geöffnet)§ 3 TDG. Danach fällt grundsätzliche jede Webseite unter den Begriff Teledienst, soweit es sich nicht um ein Mediendienst im Sinne des Mediendienststaatsvertrages handelt (MDStV). Der Betreiber ist damit automatisch Teledienstanbieter.

Verpflichteter gemäß (Link wird in neuem Fenster geöffnet)§ 6 TDG sind Teledienstanbieter für geschäftsmäßige Teledienste. Der Begriff "geschäftsmäßig" ist dabei ungewöhnlich. Dieser ist nicht mit dem Begriff "gewerbsmäßig" zu verwechseln. Es kann sich dabei um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln. Den Begriff geschäftsmäßig hat der Gesetzgeber nicht weiter definiert. Gemäß Gesetzesbegründung zum Teledienstgesetz sieht der Gesetzgeber als geschäftsmäßig jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht an. Lediglich private Gelegenheitsgeschäfte sind von dem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Da Internetseiten auf Dauer angelegt sind, handelt es sich nicht um Gelegenheitsgeschäfte. Damit muss man zu dem Schluss kommen, dass grundsätzlich jeder Anbieter von Internetseiten zu den Informationspflichten gemäß (Link wird in neuem Fenster geöffnet)§ 6 TDG verpflichtet ist.

Die folgenden Angaben sind mindestens gemäß (Link wird in neuem Fenster geöffnet)§ 6 TDG zu tätigen:

1. Namen und Anschrift des Anbieters

Es ist der vollständige Name bzw. die Firma einschließlich ladungsfähiger Anschrift (Hausanschrift bestehend aus Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben. Bei Firmen ist die Rechtsform anzugeben. Außerdem ist bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ist der Sitz anzugeben.

2. Vertretungsberechtigte

Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ist der oder die Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand, usw.) anzugeben.

3. Register und Registernummer

Eingetragene Handelsgesellschaften, Vereine, Genossenschaften und Partnerschaften müssen Register und ihre Registernummer nennen, in dem sie eingetragen sind (z.B. Amtsgericht Hannover HRB 123456)

4. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme

Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen (einschließlich der Email-Adresse) sind anzugeben. Dabei handelt es sich regelmäßig um folgende Angaben:

* Telefonnummern

* Faxnummer (soweit vorhanden)

* Email-Adresse

Da diese Angaben, insbesondere Email-Adresse gerne missbraucht werden (Spam), können diese statt Text auch als Bild eingebunden werden.

5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Soweit vorhanden ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.

6. Aufsichtsbehörde

Sofern die Tätigkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Apotheke) ist die Aufsichtsbehörde nebst Anschrift und sonstigen Kontaktdaten anzugeben.

7. Weitere Pflichten bei bestimmten Berufsgruppen

Soweit der Teledienst bezug zu dem Beruf des Teledienstanbieter hat sind folgende Angaben zusätzlich zu tätigen:

* Berufsbezeichnung bei besonderer Verleihung (Angehöriger der freien Berufe, z.B. Arzt, Steuerberater, beratener Ingenieur)

* Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde (Bundesrepublik Deutschland)

* Kammerzugehörigkeit (z. B. Ärztekammer, Handwerkskammer)

* Bezeichnung berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind (entweder Volltext oder ein Link auf eine entsprechende Seite)

8. Weitere Angaben

Aus anderen Rechtsnormen können sich noch weitere Informationspflichten ergeben. Dies ist zum Beispiel bei einem ein Verantwortlicher im Sinne vom (Link wird in neuem Fenster geöffnet)§ 10 Abs. 3 MDStV der Fall. Sie sollten daher gegebenenfalls auch bei Ihrer Kammer sich erkundigen, welche Angaben von Ihnen zusätzlich zu tätigen sind.

Wer sich unsicher ist, was er nun in seinem Impressum veröffentlichen muss, der kann sich des (Link wird in neuem Fenster geöffnet) Webimpressum-Assistent bedienen. Dieser generiert sowohl für private als auch für unterschiedliche Berufsgruppen ein passendes Impressum.

Ganz wichtig ist die Platzierung der Informationen. Gemäß § 6 TDG heißt es, dass die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen.

Daher reicht es nicht, wenn diese Informationen lediglich nach mehreren Unterseiten erreicht werden können. Auf der Eingangsseite muss sich ein unmittelbarer Link auf diese Informationsseite befinden. Idealerweise verlinkt jede Seite diese Informationsseite.

Der entsprechende Link muss eindeutig als solcher erkennbar sein. Am besten betitelt man ihn mit der geläufigen Bezeichnung "Impressum".

Wer diese Verpflichtung nicht erst nimmt muss ebenfalls mit Abmahnungen und Bußgeldern rechnen. Bei gewerblichen Auftritten kann dieses teuer werden, da Konkurrenten im Wege einstweiliger Verfügungen gerichtlich vorgehen können (vergleiche LG Düsseldorf, (Link wird in neuem Fenster geöffnet)Urteil vom 29.01.2003, 34 O 188/02, Impressumpflicht, JurPC Web-Dok. 102/2003).

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