Abmahnung
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Eine Abmahnung ist eine Aufforderung an den Betroffenen ein bestimmtes Handeln in Zukunft zu unterlassen. Um die Ernsthaftigkeit der Unterlassugserklärung zu untermauern, soll der Abgemahnte für den Fall des erneuten Zuwiderhandelns eine Vertragsstrafe (sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung) abgeben.
Häufig wird dieses Abmahnschreiben von Anwälten formuliert, die dann eine "saftige" Gebührenrechnung beifügen.
Bevor man sich auf eine solche Abmahnung einlässt, sollte geklärt werden, ob die Abmahnung zu Recht erfolgt ist. Auch wenn ein Anwalt das Abmahnschreiben formuliert hat, muss der angeblich Rechtsverstoß nicht automatisch richtig sein. Weiterhin muss geprüft werden, ob wenn tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt, die Abmahnung so abgegeben werden muss. Der Gegner hat in der Regel ein Interesse daran, die strafbewehrte Unterlassungserklärung möglichst weit zu fassen. Leicht kann es passieren, dass diese Unterlassungserklärung dann zu weit gefasst ist.
Für den Abgemahnten gibt es verschiedene Möglichkeiten zu reagieren.
1. keine Raktion
Ist der Abgemahnte der Auffassung, dass ihm in keiner Weise ein Rechtsverstoß vorgeworfen werden kann, so braucht er aufgrund der Abmahnung nichts zu veranlassen. Wenn er Glück hat, ist der Vorgang damit erledigt. Der Abmahnende kann jedoch auch eine einstweilige Verfügung beantragen. Das Gericht entscheidet in diesem Fall in der Regel ohne mündliche Verhandlung. Um vor Erlass einer einstweiligen Verfügung gehört zu werden, besteht die Möglichkeit eine Schutzschrift bei Gericht anzubringen. Spätestens in diesem Stadium sollte ein Anwalt eingeschaltet werden, da neben der in der Regel schon nicht einfachen Sachfrage auch prozessuale Vorschirften zu beachten sind.
2. Negative Feststellungsklage
Auch selber besteht die Möglichkeit den Sachverhalt, für den man abgemahnt wurde, rechtskräftig zu klären.Dies kann zum Beispiel durch eine negative Feststellungsklage geschehen. Mit einer solchen Klage wird festgestellt, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Da die Unterlassungsklage nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, sollte dringen anwaltivher Rat eingeholt werden.
3. Zum Gegenangriff übergehen
Der Spruch "Die beste Verteidigung ist der Angriff" muss nicht immer richtig sein. Sie hat im Rahmen der Abmahnung aber auch seinen Reiz. Abmahnung können unter anderen wegen wettbewertswidrigen Handeln vorgenommen werden. Wer zu Unrecht abmahnt handelt selbstverständlich wettbewerbswidrig.
4. Teilweise berechtigte Abmahung
Ist die Abmahnung zumindest teilweise berechtigt, so kommt meine modifizierte Unterlassungserklärung in Betracht. Diese hat den besonderen Reiz, dass damit die gegnerischen Anwaltskosten unter Umständen vermieden werden können. Da die Unterlassungserklärung verhindern soll, dass der Gegner eine eintweilige Verfügung beantragt, muss die modifizierte Unterlassungserklärung den Verstoß umfänglich beinhalten. Diesen Spagat sollte man nur nach Einholung entsprechen Rats machen.
5. Abgabe der Unterlassungserklärung
Ist der Vorwurf richtig und wird keiner der vorgenannten Schritte unternommen, so sollte die Unterlassungserklärung abgegeben werden. Andernfalls muss mit einer einstweiligen Verfügung gerechnet werden. Diese verursacht weitere Kosten. Die Kosten des Anwalts der Gegenseite für die Abmahnung ist in der Regel zu tragen. Hier kann allenfalls geprüft werden, ob bei der Berechung der Kosten von einem zu hohen Streitwert ausgegangen wurde.
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