05.02.2012

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Testament

Die gesetzliche Erbfolge entspricht nicht immer den Wünschen des Erblassers. Gerade der Ehr und Kindern wünschen Erblasser abweichend vom gestzlichen Leitbild, das zunächst der Ehegatte alleine erbt und am Ende die Kinder. Der Gesetzgeber trägt diesem Rechung, indem der Erblasser durch ein Testament eine abweichende Regelung treffen kann. Neben den Nottestamenten (ausnahmswiese Errichtung eines Testaments vor Zeugen) auf die hier nicht eingegangen werden soll, trifft der Erblasser seine Erbfolge durch das ordentliche Testament. Es gibt zwei Arten des ordentlichen Testaments, das öffentliche Testament und das eigenhändige Testament. Das öffentliche Testament wird durch Beurkundung bei einem Notar errichtet. Das eigenhändige Testament wird durch eigenhändige Niederschrift durch den Erblasser errichtet. Beide Formen sind genauso wirksam. In Hinblick auf die Kosten wird in der Regel ein eigenhändiges Testament errichtet. Wichtig ist, dass das Testament vollständig von Hand geschrieben wird. Andernfalls ist es unwirksam. Weiterhin muss das Testament durch den Erblasser unterschrieben sein. In jden Fall sollte das Testament auch eine Orts- und Datumsangabe enthalten.

Ehegatten könne auch ein gemeinsames Testament errichten. Letztendlich handelt es sich um zwei testamente in einem Schriftstück. Bei einem eigenhändigen Testament braucht wur einer der Ehegatte dieses zu schreiben und beide Ehegatten unterschreiben. Enthält ein gemeinschaftliches Testament wechslseitige Verfügungen, also Einsetzung des Ehegatten als Erben, so kann ein Ehegatte das Testament nicht einfach ohne das Wissen des Partners aufheben. Entweder heben beide Ehegatten das Testament auf, oder ein Ehegatte Widerruft sein Testament. Dies geschieht durch Erklärung gegenüber dem Ehegatten. Nach dem Tod tritt bei einem gemeinschaftlichen testament mit wechselseitigen Verfügungen eine Bindungswirkung ein. Der überlebene Ehegatte kann dann das Testament nicht mehr abändern, außer dieser Fall wurde ausdrücklich im testament erlaubt.

Ein Einzeltestament dagegen kann jderzeit neu gefasst werden. Wenn der Erblasser möchte, kann er jeden Tag ein neues Testament verfassen.

In dem Testament können verschiedenste Regtelungen getroffen werden. Hierzu gehört neben der Erbeinsetzung auch Anordnung von Vemächnissen, Auflagen des Erblassers, Anordnungen hinsichtlich der Verteilung des Nachlasses, Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft, Enterbung und Entziehung des Pflichtteils sein. Es gibt also viele Regelungsmöglichkeiten. Wenn man selber ein Testament verfassen möchte empfielt es sich, entsprechende Lektüre zu Rate zu ziehen oder sich beraten zu lassen, da es verschiedenste Fehlermöglichkeiten gibt. Ehegatten mit Kindern wählen häufig die Form des Berliner Testaments. Dieses heisst sinngemäß:

Wir [Namen der Erblasser] setzen uns jeweils zum Alleinerben ein. Der Längstlebende von uns wird durch unsere Kinder zu gleichen Teilen beerbt.

Auch wenn dieses die häufigste Formulierung ist, ist zu prüfen, ob dies ausreicht. Was ist, wenn die Kinder bereits nach dem Tod des Erstversterbenden ihr Pflichtteil fordern? Was ist mit nicht gemeinschaftlichen Kindern? SInd Sonderregelungen in Hinblick auf die zu erwartende Erbschaftssteuer zu bedenken. Sprechen Sie uns an. Auch ein Buch wird nur schwer in für Laien verständlicher Form alles berücksichtigen können.

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