05.02.2012

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Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist ein zentraler Begriff des Erbrechts. Auch wenn ein Testament vorhanden ist, kann die gesetzliche Erbfolge von Beteutung sein, da sich der Pflichtteil an der gesetzlichen Erbfolge richtet.

Die gesetzliche Erbfolge ist in den (Link wird in neuem Fenster geöffnet)§§ 1922 - 1941 BGB geregelt. Sie tritt ein, wenn der Erblasser hinsichtlich seines Nachlass keine oder keine wirksame eigene Regelung getroffen hat (z.B. Testament oder Erbvertrag) oder der vom Erblasser eingesetze oder bestimme Erbe nicht zur Erbfolge gelangt (z.B. Tod des Erben oder Ausschlagung).

Das Gesetz unterteilt die potentiellen Erben in vier Ordnungen.

1. Erben erster Ordnung

Die Erben (Link wird in neuem Fenster geöffnet)erster Ordnung sind die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel, usw. Stiefkinder sind keine Abkömmlinge! Die Kindeer erben zu gleichen Teilen. Wichtig dabei ist, dass ein Enkel nur dann erbt, wenn dessen Elternteil aus der Erbfolge bereits ausgeschieden ist (Tod bzw. Ausschlagung). Der/die Enkel treten dann an die Stelle Ihres Elternteils und erben in der SUmme nur so viel wie der Elternteil geerbt hätte. Fällt ein Kind und dessen Enkel weg, so wächst das Erbe den übrigen Kindern zu.

2. Erben zweiter Ordnung

Die Erben (Link wird in neuem Fenster geöffnet)zweiter Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge. Sie erben, falls keine Erben 1. Ordnung vorhanden sind. Die Eltern erben jeweils zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, so treten an dessen Stelle die Abkömmlinge des Elternteils. Es gelten insoweit die Regelungen der 1. Ordnung.

3. Erben dritter Ordnung

Die Erben der (Link wird in neuem Fenster geöffnet)dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge. Es gilt dabei sinngemäß dasselbe wie bei den Erben der zweiten Ordnung.

4. Erben vierter Ordnung

Die Erben der der (Link wird in neuem Fenster geöffnet)vierten Ordnung sind die Urgroßeltern. Es gilt insoweit dasselbe wie bei den Erben der dritten Ordnung.

Für (Link wird in neuem Fenster geöffnet)fernere Ordnungen gilt das oben gesagt entsprechend.

Ehegatte als Erbe

Das Erbteil des Ehegatten hängt von mehreren Faktoren ab. Zentrale Norm ist (Link wird in neuem Fenster geöffnet)§ 1931 BGB Zunächst entscheident ist der Güterstand. Wurden keine Regelungen in einem Ehevertrag getroffen, so gilt grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Zugewinngemeinschaft

Neben den Erben der ersten Ordung erbt der überlebende Ehegatte 1/2 (1/4 Erbteil gemäß (Link wird in neuem Fenster geöffnet)§ 1931 Abs. 1 BGB und 1/4 pauschalierter Zugewinnausgleich gemäß (Link wird in neuem Fenster geöffnet)§ 1371 BGB). Neben den Erben der zweiten Ordnung erbt der Ehegatte 3/4 (1/2 + 1/4). Neben den Erben der dritten Ordnung erbt der Überlebende 3/4. Sollte ein Großelternteil bereits verstorben sein, so erbt der Ehegatte dessen Erbteil auch. Neben den Erben weiterer Ordnungen erbt der Ehegatte alles.

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung entfällt der pauschalierte Zugewinnausgleich. Daneben gibt es bei den Erben der ersten Klasse noch eine Abweichung. Es gilt folgendes: Bei Erben der ersten Ordung erhält der Ehegatte bei einem Kind 1/2, bei zwei Kindern 1/3 und bei drei oder mehr Kindern 1/4 ((Link wird in neuem Fenster geöffnet)§ 1931 Abs. 4 BGB). Neben den Erben der zweiten Ordnung erhält der Ehegatte 1/2. Neben den Erben der dritten Ordnung erhält der Ehegatte 1/2; ist ein Großelternteil bereits verstorben, so fällt dieser Anteil dem Ehegatten zu. Neben den Erben weiterer Ordnungen erhält der Ehegatte alles.

Gütergemeinschaft

Neben den erben der ersten Ordung erbt der Ehegatte immer 1/4. Neben den Erben der zweiten Ordung erbt der Ehegatte 1/2. Neben den Erben der dritten Ordung erbt der Ehegatte 1/2; ist ein Großelternteil vorverstorben, so fällt dieser Anteil dem Ehegatten zu. Neben den Erben weiterer Ordung erbt der Ehegatte alles.

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