Erbengemeinschaft
Gibt es mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Auf die Erben gehen alle Rechte und Pflichten über, also Rechte wie beispielsweise das Vermögen aber auch Verbindlichkeiten. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, das alles den Erben zur gesamten Hand zufällt. Ein Erbe kann bis zur Auseinandersetzung nicht über einzelne Gegenstände der Erbschaft verfügen. Die Erben können nur einstimmig über den Nachlass verfügen. Über Nachlassgegenstände kann der einzelne Erbe also nicht verfügen, selbst wenn diese ihm in der Teilungsanordnung des Erblasser zugesprochen werden. Ein Erbe kann lediglich über seinen Anteil verfügen. Er könnte also seine Erbschaft veräußern.
Die Erben sind auch grundsätzlich verpflichtet die Erbschaft gemeinschaftlich zu verwalten, außer Testamentsvollstreckung ist angeordnet, ein Nachlassverwalter ist bestellt oder ein Nachlassinsolvenzverfahren ist eröffnet.
Sind sich die Erben über die Verwaltung uneinig, so wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Gegen das Ergebnis steht insoweit der Rechtsweg offen, sofern das Abstimmungsergebnis der ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht. Nur mit Zustimmung aller kann über Nachlassgegenstände verfügt werden (z.B. Verkauf oder Verschenkung).
Liegen dringende unaufschiebbare Maßnahmen vor (z.B. Gasleitung ist undicht), so kann ein Erbe die erforderlichen Maßnahmen mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ergreifen.
Einzelne Erben dürfen den Nachlass nur insoweit nutzen, als dadurch die anderen Erben in Ihrer Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Etwaige Erträge aus der Erbschaft werden grunsätzlich erst bei der Auseinandersetzung verteilt. Sollte die Auseinandersetzung der Erbschaft länger als ein Jahr dauern, so kann jeder Erbe zum Ende des Kalenderjahres die Verteilung der Erträge verlangen.
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