Fragerecht des Arbeitgebers
Nicht jede Frage, die Arbeitgeber anläßlich des Einstellungsgesprächs stellt, ist zulässig |
Anlässlich des Einstellungsgesprächs darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bezüglich sämlicher für ihn relevanten Fragestellungen befragen. Soweit die Fragen zulässig sind, muss der Arbeitnehmer hierauf korregt antworten, da ansonsten der Arbeitgeber möglicherweise das Arbeitsverhältnis anfechten kann. Ist die Frage dagegen unzulässig, so darf der Bewerber hierauf sanktionslos wahrheitswidrig antworten.
Folgende Fragen darf der potentielle Arbeitgeber uneingeschränkt stellen:
- Personenstand
- beruflicher Werdegang
- fachliche Qualitäten
- Wettbewerbsverboten aus früheren Arbeitsverhältnissen
- Schwerbehinderung; sofern der Grad der Schwerbehinderung 50 Prozent nicht überschreitet und die Anforderungen an den Arbeitsplatz erfüllt werden können, muss nicht gesondert hingewieden werden
Je nach Art des Arbeitsverhältnisses können folgende Fragen statthaft sein:
- Vermögensverhältnisse bzw. Frage ob Lohnpfändungen vorliegen
- Schwangerschaft nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen, wenn Beschäftigungsverbote bestehen; sofern die Bewerberin die Anforderungen an den Arbeitsplatz erfüllen kann, braucht sie von sich aus nicht auf die Schwangerschaft hinweisen
- Gesundheitszustand
- Vorstrafen (z.B. ob Kassierer wegen Vermögensdelikten vorbestraft)
- soweit Führerschein für Arbeitsverhältnis erforderlich, ob Straf-/Bußgeldverfahren anhängig ist, aufgrund dessen mit dem Führerscheinentzug zu rechnen ist
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