Arbeitszeugnis - Teil 7
Einzelfragen |
Teil 1 - Übersicht
Teil 2 - Abschlusszeugnis
Teil 3 - Zwischenzeugnis
Teil 4 - Aufbau des Zeugnis
Teil 5 - Zeugnisnote
Teil 6 - Versteckte Hinweise
Nachstehend finden Sie Informationen zu Einzelfragen im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis.
Abmahnung
Abmahnungen werden ausschließlich in der Personalakte des Arbeitnehmers geführt. In dem Arbeitszeugnis dürfen Abmahnungen nicht erwähnt werden. Abmahnungen können nur insoweit Einfluss auf das Arbeitszeugnis haben, als sich die Abmahnung bei der Bewertung der Leistungs- oder Verhaltensbewertung negativ auswirken kann.
Alkoholgenuss
Alkoholgenuss darf grundsätzlich nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Es ist dabei unerheblich ob der Alkoholgenuss im rein privatem oder auch geschäftlichen Bereich erfolgte. Nur in extremen Ausnahmefällen darf dieses erwähnt werden (z.B. bei unbefugter Nutzung eines Dienstfahrzeuges zu privaten Zwecken in fahruntüchtigen Zustand mit strafrechtlicher Verurteilung).
Aufsichtsrat
Eine Tätigkeit im Aufsichtsrat darf nur im Arbeitszeugnis erwähnt werden, wenn dieses vom Arbeitnehmer gewünscht wird gewünscht wird.
Beförderungen
Beförderungen sind Bestandteil der ordnungsgemäßen Tätigkeitsbeschreibung und sind damit im Arbeitszeugnis zu erwähnen.
Betriebsrat
Eine Betriebsratstätigkeit darf nur im Arbeitszeugnis erwähnt werden, wenn dies der Arbeitnehmer wünscht.
Briefbogen, äußere Form
Das Arbeitszeugnis ist auf einem Firmenbriefbogen mit dem der Arbeitgeber im Geschäftsverkehr auftritt zu erstellen. Das Anschriftenfeld ist dabei nicht auszufüllen. Das Zeugnis darf (umstritten) nicht gefaltet sein. Das das Zeugnis nicht gefaltet sein darf, hängt damit zusammen, dass sich der Arbeitnehmer das Zeugnis bei seinem Arbeitgeber abzuholen hat. Ist das Zeugnis geknickt, so liegt es nahe, dass das Zeugnis dem Arbeitnehmer geschickt wurde. Dieses kann darauf beruhen, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Hausverbot erteilt hat.
Datum der Ausstellung
Maßgeblich für das Datum des Zeugnisses ist das Datum der Erstellung, nicht das Datum des Ausscheidens oder der Überreichung.
Ehrlichkeit
Angaben zu der Ehrlichkeit des Arbeitnehmers sind dort aufzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einer Position gearbeitet hat, in der es hierbei besonders ankommt (z.B. Kassierer, Hausangestellter, Verkaufsfahrer).
Eindeutigkeit
Das Zeugnis ist klar und deutlich abzufassen.
Erziehungsurlaub
Erziehungsurlaub ist im Arbeitszeugnis nicht zu erwähnen.
Fortbildungsveranstaltungen
In dem Arbeitszeugnis sind Fortbildungsveranstaltungen zu erwähnen. Der exakte Inhalt dieser Fortbildungsveranstaltungen muss nur dann angegeben werden, wenn dieser nicht durch gesonderte Zertifikate bestätigt wird.
Geburtsdatum und Geburtsort
Der Arbeitgeber darf auf dem Arbeitszeugnis nur im Fall des ausdrücklichen Wunsches des Arbeitnehmers das Geburtsdatum und den Geburtsort angeben.
Gerichtsverfahren
Gerichtsverfahren über das Arbeitsverhältnis dürfen in keinem Fall im Arbeitszeugnis erwähnt oder angedeutet werden. Der Ausgang des Gerichtsverfahrens ist dabei unerheblich.
Gewerkschaftszugehörigkeit oder -tätigkeit
Gewerkschaftszugehörigkeit oder -tätigkeit darf im Arbeitszeugnis nicht erwähnt oder angedeutet werden.
Holschuld
Der Arbeitnehmer hat, soweit es ihm zumutbar ist, das Zeugnis bei seinem Arbeitgeber abzuholen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet dem Arbeitnehmer das Zeugnis zu schicken.
Jugend- und Auszubildendenvertreter
Eine Tätigkeit als Jugend- und Auszubildendenvertreter darf nur im Arbeitszeugnis erwähnt werden, wenn dieses vom Arbeitnehmer gewünscht wird gewünscht wird.
Krankheiten sowie krankheitsbedingte Fehlzeiten
Krankheiten und damit verbundene Fehlzeiten dürfen nicht im Arbeitszeugnis genannt werden. Dabei sind Ursache, Dauer und betriebliche Auswirkung unerheblich.
Kündigungsart oder -gründe
Kündigungsart oder -gründe sind im Arbeitszeugnis nicht zu erwähnen, außer der Arbeitnehmer wünscht dies ausdrücklich (z.B. Eigenkündigung).
Mutterschutz
Mutterschutz ist im Arbeitszeugnis nicht zu erwähnen.
Privatleben
Angaben zum Privatleben gehören nicht zum Arbeitsverhältnis und sind daher auch nicht anzugeben.
Rechtschreibung
Das Zeugnis ist fehlerfrei zu erstellen
Sauberkeit
Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Das Zeugnis ist auf einem sauberen Papier zu erstellen.
Schwangerschaft
Schwangerschaft ist im Arbeitszeugnis nicht zu erwähnen.
Sprache
Das Zeugnis ist in deutscher Sprache abzufassen. Auf die Nationalität des Arbeitnehmers kommt es nicht an.
Straftaten
Straftaten sind im Arbeitszeugnis in der Regel nicht zu erwähnen. Ausnahmsweise können Straftaten im Arbeitszeugnis erwähnt werden, wenn diese eine Pflichtverletzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses darstellen, der Arbeitnehmer deswegen rechtskräftig verurteilt wurde und das Arbeitsverhältnis deswegen beendet worden ist. Ereignisse die länger zurückliegen sind nicht im Arbeitszeugnis zu erwähnen. Längere Zeit liegt spätestens dann vor, wenn die Ereignisse zwei Jahre zurückliegen. Dies kann jedoch auch schon deutlich früher sein.
Unterschrift
Das Arbeitszeugnis muss eigenhändig unterschrieben sein. Dabei muss das Zeugnis von einer dem Arbeitgeber ranghöheren Person unterschrieben sein.
Versteckten Hinweise
Das Zeugnis darf nicht mit Geheimbotschaften versehen sein. Dieses darf weder durch Formulierungen noch auf andere Weise erfolgen. Unterstreichungen, Anführungsstriche, Ausrufungszeichen oder Häkchen sind nicht zulässig.
Vertrauensmann der Schwerbehinderten
Eine Tätigkeit als Vertrauensmann der Schwerbehinderten darf nur im Arbeitszeugnis erwähnt werden, wenn dieses vom Arbeitnehmer gewünscht wird gewünscht wird.
Wettbewerbsverbote
Wettbewerbsverbote dürfen im Arbeitszeugnis weder erwähnt noch angedeutet werden, da sie weder mit Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses noch mit der Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers zu tun haben.
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