Abfindung
Muss der Arbeitgeber eine Abfindung bei Kündigung zahlen? |
Zunächst die Überraschung: Grundsätzlich gibt es keinen einklagbaren Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Dennoch wird häufig eine Abfindung gezahlt.
In einem Kündigungsschutzprozess muss ein Arbeitgeber immer damit rechnen, diesen zu verlieren. Würde der Arbeitgeber tatsächlich den Prozess verlieren, müsste er den Arbeitnehmer weiter beschäftigen. Außerdem müsste er auch für die Zeit während des Prozesses dem Arbeitsnehmer nachträglich Lohn zahlen. Je höher das Risiko für einen Arbeitgeber ist, den Prozess zu verlieren, desto stärker ist ihm an einem Vergleich gelegen, nach dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Der Arbeitgeber kauft sich letztendlich frei.
Dieser Druck entsteht jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Dreiwochenfrist gemäß
§ 4 KSchG Klage erhebt und Gründe darlegt, die gewisse Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung möglich erscheinen lassen. Je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Kündigung unwirksam ist, desto höher wird die Summe der Entschädigung ausfallen. Für Fälle, in denen zweifelsfrei davon ausgegangen wird, dass die Kündigung unwirksam ist, wird üblicherweise eine Regelentschädigung von 0,5 Gehältern pro Jahr betriebszugehörigkeit gezahlt. Letztendlich hängt die Höhe der Entschädigung von der Erfahrung und dem Verhandlungsgeschick des Sachbearbeiters ab.
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